Arbeitsmarkt Schwerbehinderte

Als schwerbehinderte Menschen gelten nach § 2 Abs. 2 SGB IX Personen, denen von den Ver­sor­gungs­äm­tern ein Grad der Be­hin­de­rung von 50 oder mehr zu­er­kannt wor­den ist.

Auf Antrag stellen die Versorgungsämter für diese Personen einen Ausweis über die Ei­gen­schaft als schwer­be­hin­derter Mensch aus. Der Grad der Behinderung ist als Ausmaß der Be­hin­de­rung unter Heranziehung der „An­halts­punk­te für die ärzt­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit im sozialen Ent­schä­di­gungs­recht und nach dem Schwer­be­hin­der­ten­recht“ (Teil 2 SGB IX) in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung festzulegen.

Arbeitsmarktdaten über Schwerbehinderte werden regelmäßig von der Bun­des­agen­tur für Arbeit veröffentlicht (u.a. "Be­schäf­ti­gung schwerbehinderter Men­schen").