Als schwerbehinderte Menschen gelten nach § 2 Abs. 2 SGB IX Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist.
Auf Antrag stellen die Versorgungsämter für diese Personen einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch aus. Der Grad der Behinderung ist als Ausmaß der Behinderung unter Heranziehung der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil 2 SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung festzulegen.
Arbeitsmarktdaten über Schwerbehinderte werden regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht (u.a. "Beschäftigung schwerbehinderter Menschen").