Publikation
Berechnung eines regelbedarfsrelevanten Verbraucherpreisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach SGB XII
Datum 15. Januar 2013
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 die bis dahin gültige Praxis der Ermittlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Insbesondere hat das Verfassungsgericht entschieden, dass "zur Ermittlung des Anspruchsumfangs […] der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen" hat.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daraufhin entschieden, die "Regelbedarfe“ auf der Grundlage von Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes neu zu ermitteln. Da die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe derzeit nur alle fünf Jahre stattfindet – zuletzt wurde sie für das Jahr 2008 durchgeführt –, werden die Regelbedarfsstufen in den Jahren dazwischen "… aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigte[m] Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) …“ (§ 28a SGB XII) fortgeschrieben.
Während die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter unmittelbar den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entnommen werden kann, ist das bei der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter nicht möglich. Um letztere zu bestimmen, wird ein spezieller "regelbedarfsrelevanter Preisindex“ (RPI) benötigt, dessen Berechnung durch das Statistische Bundesamt dieser Beitrag beschreibt.
Auszug aus der Publikation "WISTA – Wirtschaft und Statistik", Dezember 2012
Autoren: Dipl.-Kaufmann Günther Elbel, Dr. Christian Wolz