Als Ausländerinnen und Ausländer gelten alle Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (nichtdeutsche oder staatenlose Personen). Bei Vorliegen einer Doppelstaatsangehörigkeit wird die Person einem Land zugeordnet. Liegt neben der deutschen noch eine ausländische Staatsangehörigkeit vor, wird nur die deutsche Staatsangehörigkeit berücksichtigt.